font

font

font

Impressum

Geißler Reisen GmbH

Kranoldstr. 1

04838 Eilenburg

Tel: 03423 / 70040

eMail: busmieten@geissler-reisen.de

Internet: www.geissler-reisen.de

Geißler Reisen Touristik GmbH

Rinckartstr. 8

04838 Eilenburg

Tel: 03423 / 606606

eMail: info@geissler-reisen.de

Internet: www.geissler-reisen.de

Taxiruf

Kranoldstr.1

04838 Eilenburg

Tel: 03423 / 601600

Geißler Reisen GmbH                                                           Geißler Reisen Touristik GmbH

Geschäftsführer: Nico Geißler / Ulf Geißler                           Geschäftsführer: Judith- Maria Geißler

Verantwortlich für die Inhalte: Nico Geißler                            Verantwortlich für die Inhalte: Judith- Maria Geißler

Registergericht: Amtsgericht Leipzig                                      Registergericht: Amtsgericht Leipzig

Handelsregister Nr. HRB 12055                                             Handelsregister Nr. HRB 42316

St-Nr: 237/109/03085                                                             St-Nr: 237/109/00086

USt-IDNr.: DE 237190096

Bildnachweis:

Sofern nicht anders gekennzeichnet, unterliegen die auf diesen Seiten genutzten Bilder den Lizenzvereinbarungen der Informa® Medien Ltd. und Ihren touristischen Anbietern, Partnern und Autoren (Lizenzgeber).

Die Verwendung der Bilder aus den Angeboten für andere Zwecke ist nicht statthaft. Wir bitten Sie, dieses zu respektieren.

Wichtiger Hinweis!

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.

Die Fa. Geißler Reisen GmbH und Geißler Reisen Touristik GmbH distanzieren sich hiermit ausdrücklich von den Inhalten gelinkter Seiten und haben keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und Inhalte dieser Seiten. Diese Erklärung gilt für alle auf der Website angebrachten Links sowie für alle Inhalte der Seiten, zu denen die Links führen.

AGB

Reisebedingungen der Geißler Reisen Touristik GmbH für Pauschalreisen
 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a)  Grundlage  des  Angebots  von  GRT  und  der  Buchung  des  Kunden  sind  die  Reiseausschreibung  und  die  ergänzenden  Informationen  von  GRT  für  die  jeweilige  Reise,  soweit  diese  dem  Kunden bei der Buchung vorliegen.
b)  Weicht  der  Inhalt  der  Reisebestätigung  von  GRT  vom  Inhalt  der  Buchung  ab,  so  liegt  ein  neues Angebot von GRT vor, an das GRT für die Dauer von 21 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit GRT bezüglich des neuen Angebots  auf  die  Änderung  hingewiesen  und  seine  vorvertraglichen  Informationspflichten  erfüllt  hat  und  der  Kunde  innerhalb  der  Bindungsfrist  GR  die  Annahme  durch  ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Die von GRT gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen,  den  Reisepreis  und  alle  zusätzlichen  Kosten,  die  Zahlungsmodalitäten,  die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d)  Der  Kunde  haftet  für  alle  vertraglichen  Verpflichtungen  von  Mitreisenden,  für  die  er  die  Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2.Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt,gilt:
a)  Solche  Buchungen  (außer  mündliche  und  telefonische)  sollen  mit  dem  Buchungsformular von  GRT  erfolgen  (bei  E-Mails  durch  Übermittlung  des  ausgefüllten  und  unterzeichneten  Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde GRT den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch GRT zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird GRT dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3.Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von GRT erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von GRT im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde GRT  den  Abschluss  des  Pauschalreisevertrages  verbindlich  an.  An  dieses  Vertragsangebot  ist der Kunde 7 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f)  Dem  Kunden  wird  der  Eingang  seiner  Buchung  unverzüglich  auf  elektronischem  Weg  bestätigt.
g)  Die  Übermittlung  der  Buchung  durch  Betätigung  des  Buttons  „zahlungspflichtig  buchen“ begründet  keinen  Anspruch  des  Kunden  auf  das  Zustandekommen  eines  Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. GRT ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
h)  Der  Vertrag  kommt  durch  den  Zugang  der  Reisebestätigung  von  GRT  beim  Kunden  zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit  dem  Kunden  die  Möglichkeit  zur  Speicherung  auf  einem  dauerhaften  Datenträger  und  zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder  zum  Ausdruck  tatsächlich  nutzt.  GRT  wird  dem  Kunden  zusätzlich  eine  Ausfertigung  der  Reisebestätigung in Textform übermitteln.

1.4. GRT weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briwwefe,  Kataloge,  Telefonanrufe,  Telekopien,  E-Mails,  über  Mobilfunkdienst  versendete  Nachrichten  (SMS)  sowie  Rundfunk,  Telemedien  und  Onlinedienste)  abgeschlossen  wurden,  kein  Widerrufsrecht  besteht,  sondern  lediglich  die  gesetzlichen  Rücktritts-  und  Kündigungsrechte,  insbesondere  das  Rücktrittsrecht  gemäß  §  651h  BGB  (siehe  hierzu  auch  Ziff.  5).  Ein  
Widerrufsrecht  besteht  jedoch,  wenn  der  Vertrag  über  Reiseleistungen  nach  §  651a  BGB außerhalb  von  Geschäftsräumen  geschlossen  worden  ist,  es  sei  denn,  die  mündlichen  Verhandlungen,  auf  denen  der  Vertragsschluss  beruht,  sind  auf  vorhergehende  Bestellung  des  Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2. Bezahlung

2 .1. GRT  und  Reisevermittler  dürfen  Zahlungen  auf  den  Reisepreis  vor  Beendigung  der  Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht  und  dem  Kunden  der  Sicherungsschein  mit  Namen  und  Kontaktdaten  des  Kundengeldabsicherers  in  klarer,  verständlicher  und  hervorgehobener  Weise  übergeben  wurde.  Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 30,00€ p. P. des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn  fällig,  sofern  der  Sicherungsschein  übergeben  ist  und  die  Reise  nicht  mehr  aus  dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 21 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl GRT zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen  bereit  und  in  der  Lage  ist,  seine  gesetzlichen  Informationspflichten  erfüllt  hat  und  kein  gesetzliches  oder  vertragliches  Zurückbehaltungsrecht  des  Kunden  besteht,  so  ist  GRT  berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von GRT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind GRT vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. GRT ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im  Fall  einer  erheblichen  Änderung  einer  wesentlichen  Eigenschaft  einer  Reiseleistung  oder  der  Abweichung  von  besonderen  Vorgaben  des  Kunden,  die  Inhalt  des  Pauschalreisevertrags  geworden  sind,  ist  der  Kunde  berechtigt,  innerhalb  einer  von  GRT  gleichzeitig  mit  Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten . Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von GRT gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen  mit  Mängeln  behaftet  sind.  Hatte  GRT  für  die  Durchführung  der  geänderten  Reise  bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Preiserhöhung; Preissenkung

4.1. GRT behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)  eine  Erhöhung  der  Steuern  und  sonstigen  Abgaben  für  vereinbarte  Reiseleistungen,  wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern GRT den Reisenden in Textform klar und  verständlich  über  die  Preiserhöhung  und  deren  Gründe  unterrichtet  und  hierbei  die  Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a)  Bei  Erhöhung  des  Preises  für  die  Beförderung  von  Personen  nach  4.1a)  kann  GRT  den  Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen  Erhöhung  kann  GRT  vom  Kunden  den  Erhöhungsbetrag  verlangen.  Anderenfalls  werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann GR vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c)  Bei  Erhöhung  der  Wechselkurse  gem.  4.1c)  kann  der  Reisepreis  in  dem  Umfange  erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für GRT verteuert hat

4.4. GRT ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises  einzuräumen,  wenn  und  soweit  sich  die  in  4.1  a)  -  c)  genannten  Preise,  Abgaben  oder  Wechselkurse  nach  Vertragsschluss  und  vor  Reisebeginn  geändert  haben  und  dies  zu  niedrigeren Kosten für GRT führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von GRT zu erstatten. GRT darf jedoch von dem zu erstattenden  Mehrbetrag  die  GRT  tatsächlich  entstandenen  Verwaltungsausgaben  abziehen.  GRT  hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von GRT gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von GRT gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

5 .1. Der  Kunde  kann  jederzeit  vor  Reisebeginn  vom  Pauschalreisevertrag  zurücktreten.  Der Rücktritt ist gegenüber GRT unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert GRT den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann GRT eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von GRT unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. GRT hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen  unter  Berücksichtigung  des  Zeitraums  zwischen  der  Rücktrittserklärung  und  dem  Reisebeginn  sowie  unter  Berücksichtigung  der  erwarteten  Ersparnis  von  Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei GRT wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.Stornostaffel – Entschädigung in % des Reisepreises:

Zugang vor Reisebeginn A B C D E F
Bis 45. Tag 10 % 10 % 10 % 10 % 20 % 40 %
44.-31. Tag 20 % 30 % 30 % 50 % 40 % 40 %
30.-15. Tag 50 % 50 % 50 % 60 % 60 % 65 %
14.-7. Tag 65 % 75 % 65 % 75 % 80 % 75 %
6.-2. Tag 70 % 80 % 75 % 80 % 80 % 85 %
1. Tag & Nichterscheinen 80 % 80 % 85 % 90 % 90 % 95 %


5.3. Bei Stornierungen von Reisen, in deren Leistungen bzw. Zusatzleistungen Eintrittskarten enthalten sind, ist ab 60 Tage vor Reisebeginn zu den üblichen Stornierungsgebühren der volle Preis der Eintrittskarte zu entrichten, sofern diese nicht von GRT anderweitig veräußert werden kann.

5.4. Dem  Kunden  bleibt  es  in  jedem  Fall  unbenommen,  GRT  nachzuweisen,  dass  GRT  überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von GRT geforderte Entschädigungspauschale.

5.5. GRT behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit GRT nachweist, dass GRT wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist GRT verpflichtet, die geforderte Entschädigung  unter  Berücksichtigung  der  ersparten  Aufwendungen  und  einer  etwaigen,anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.6. Ist GRT infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat GRT unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.

5.7. Das  gesetzliche  Recht  des  Kunden,  gemäß  §  651  e  BGB  von  GRT  durch  Mitteilung  auf  einem  dauerhaften  Datenträger  zu  verlangen,  dass  statt  seiner  ein  Dritter  in  die  Rechte  und  Pflichten  aus  dem  Pauschalreisevertrag  eintritt,  bleibt  durch  die  vorstehenden  Bedingungen  unberührt.  Eine  solche  Erklärung  ist  in  jedem  Fall  rechtzeitig,  wenn  sie  GRT  7  Tage  vor  Reisebeginn zugeht.

5.8. Der  Abschluss  einer  Reiserücktrittskostenversicherung  sowie  einer  Versicherung  zur  Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6. Umbuchung

6 .1. Ein   Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil GRT keine, unzureichende oder  falsche  vorvertragliche  Informationen  gemäß  Art.  250  §  3  EGBGB  gegenüber  dem  Reisenden  gegeben  hat;  in  diesem  Fall  ist  die  Umbuchung  kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann GRT bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 25 pro betroffenen Reisenden.

6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Rücktritt wegen Michterreichens der Mindestteilnehmerzahl, unvermeidbaren oder Außergewöhnlichen Umständen

7.1. GRT kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl  nach  Maßgabe  folgender  Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von GRT beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b)  GRT  hat  die  Mindestteilnehmerzahl  und  die  späteste  Rücktrittsfrist  in  der  Reisebestätigung anzugeben.
c) GRT ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von GRT später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.

7.3 GRT  kann  vor  Reisebeginn  vom  Vertrag  zurücktreten,  wenn  er  aufgrund  unvermeidbarer,  außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach der Kenntniss vom Rücktrittsgrund erklärt.

8. Kündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen

8.1. GRT kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von GRT nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von GRT beruht.

8.2. Kündigt GRT, so behält GRT den Anspruch  auf  den  Reisepreis;  GRT  muss  sich  jedoch  den Wert  der  ersparten  Aufwendungen  sowie diejenigen  Vorteile  anrechnen lassen,  die  GRT  aus  einer  anderweitigen  Verwendung  der  nicht  in  Anspruch  genommenen  Leistung  erlangt,  einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

9 .1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat GRT oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von GRT mitgeteilten Frist erhält.

9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit GRT infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von GRT vor Ort  zur  Kenntnis  zu  geben.  Ist  ein  Vertreter  von  GRT  vor  Ort  nicht  vorhanden  und  vertraglich  nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an GRT unter der mitgeteilten Kontaktstelle von GRT zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von GRT bzw. seiner Kontaktstelle vor  Ort  wird  in  der  Reisebestätigung  unterrichtet.  Der  Reisende  kann  jedoch  die  Mängelanzeige  auch  seinem  Reisevermittler,  über  den  er  die  Pauschalreise  gebucht  hat,  zur  Kenntnis  bringen.
d) Der Vertreter von GRT ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will  der  Kunde/Reisende  den  Pauschalreisevertrag  wegen  eines  Reisemangels  der  in  §  651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er GRT zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von GRT verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

9.4. Gepäckbeschädigung  und  Gepäckverspätung  bei  Flugreisen;  besondere  Regeln  &  Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und GRT können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich GRT, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet  den  Reisenden  nicht  davon,  die  Schadenanzeige  an  die  Fluggesellschaft  gemäß  Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

10. Beschränkung der Haftung

10.1. Die vertragliche Haftung von GRT für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens,des  Körpers  oder  der  Gesundheit  resultieren  und  nicht  schuldhaft  herbeigeführt  wurden,  ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt . Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

10.2. GRT haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit  Leistungen,  die  als  Fremdleistungen  lediglich  vermittelt  werden  (z.B.  vermittelte  Ausflüge,  Sportveranstaltungen,  Theaterbesuche,  Ausstellungen),  wenn  diese  Leistungen  in  der  Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift  des  vermittelten  Vertragspartners  als  Fremdleistungen  so  eindeutig  gekennzeichnet  wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von GRT sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. GRT haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis, Aufklärungs oder Organisationspflichten von GRT ursächlich geworden ist.

11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber GRT geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

12. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

12.1. GRT  informiert  den  Kunden  bei  Buchung  entsprechend  der  EU-Verordnung  zur  Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist GRT verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald GRT weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird GRT den Kunden informieren.

12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird  GRT  den  Kunden  unverzüglich  und  so  rasch  dies  mit  angemessenen  Mitteln  möglich  ist,  über den Wechsel informieren.

12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf der Internet-Seite über  http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm  abrufbar und in den Geschäftsräumen von GRT einzusehen.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1. GRT  wird  den  Kunden/Reisenden  über  allgemeine  Pass-  und  Visaerfordernisse  sowie gesundheitspolizeiliche  Formalitäten  des  Bestimmungslandes  einschließlich  der  ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B.  die  Zahlung  von  Rücktrittskosten,  gehen  zu  Lasten  des  Kunden/Reisenden.  Dies  gilt  nicht,  wenn GRT nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

13.3. GRT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde GRT mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass GRT eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

14. Datenschutz
Die  von  Ihnen  angegebenen  Daten  verwenden  wir  zur  Buchung  und  Abwicklung  der  Reise  sowie zu Übermittlung von Informationen und Angeboten an Sie. Mehr über die Verarbeitung und  Speicherung  sowie  Ihren  Rechten  als  Betroffene  (Insbesondere  Auskunfts-  und  Widerspruchsrechte) erfahren Sie jederzeit unter www.geissler-reisen.de.

15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

15.1. GRT weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung  darauf  hin,  dass GRT nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. GRT weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

15.2. Für  Kunden/Reisende,  die  nicht  Angehörige  eines  Mitgliedstaats  der  Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und GRT die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können GRT ausschließlich an deren Sitz verklagen.

15.3. Für Klagen von GRT gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute,  juristische  Personen  des  öffentlichen  oder  privaten  Rechts  oder  Personen  sind,  die ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthaltsort  im  Ausland  haben,  oder  deren  Wohnsitz  oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von GRT vereinbart.

© Diese  Reisebedingungen  sind  urheberrechtlich  geschützt;  Bundesverband  Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2018 - 2019

Reiseveranstalter ist:
Geißler Reisen Toursitik GmbH
Judith- Maria Geißler
Handelsregister Nr. HRB 42316
Rinckartstr. 08
04838 Eilenburg
Tel.: 03423 - 606 606
E-Mail: info@geissler-reisen.de

Stand: 01.01.2024

ACHTUNG!

Wir suchen Tourismuskauffrau/mann für Privat- und Geschäftsreisen in Vollzeit.

(weitere Informationen)

ACHTUNG!

Wir suchen Busfahrer (w/m/d) Linien- oder Gelegenheitsverkehr

(weitere Informationen)